
Das Verfahren in Familiensachen ist im FamFG geregelt. bis 1.9.2009: Gemäß § 606 ff ZPO gelten für Familiensachen von den allgemeinen Regeln der ZPO abweichende Vorschriften. So gelten gemäß § 615 ZPO die Präklusionsvorschriften in der 1. Instanz und im Berufungsverfahren nur eingeschränkt und gemäß § 616 ZPO kann das Gericht bestimmte ...
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